Diese Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der N3K Informatik GmbH (im Folgenden „N3K“) und dem Kunden. Enthält eine Bestellung oder ein anderes Formular Vorschläge des Kunden hinsichtlich weiterer oder anderer Bedingungen (z. B. Einkaufsbedingungen des Kunden) oder Regelungen oder Änderungsvorschläge hinsichtlich dieser Verkaufsbedingungen, oder bezieht sich eine Bestellung oder ein anderes Formular des Kunden auf solche Vorschläge, so wird diesen hiermit widersprochen. Sie gelten als nicht vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch N3K mit Bezug auf die Bestellung anerkannt werden. Enthalten Bestellungen, die über die elektronische Bestellplattform getätigt und automatisch angenommen werden, Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten diese Bedingungen ebenso als nicht angenommen und sind nicht anwendbar.
2.1 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn N3K und der Kunde haben solche ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen und -termine sind keine wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, N3K hat sich vorab schriftlich damit einverstanden erklärt. N3K kann die Produkte nach rechtzeitiger Mitteilung an den Kunden jederzeit vor dem angegebenen Lieferzeitpunkt ausliefern. Ansprüche wegen einer nicht erfolgten Lieferung müssen innerhalb von fünf Werktagen ab Rechnungstellung gegenüber N3K geltend gemacht werden. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn die Parteien haben im Einvernehmen schriftlich etwas anderes vereinbart haben oder Teillieferungen sind für den Kunden unzumutbar. N3K haftet nicht für etwaige Lieferverzögerungen der Produkte, gleich welchen Ursprungs.
2.2 Die Versendung der Ware erfolgt auf Wunsch des Kunden zu dessen Sitz. Die Gefahr geht daher auf den Kunden über, sobald N3K die Ware dem Versandunternehmen übergeben hat. N3K haftet dementsprechend nicht für Fehler bei der Auslieferung sowie Verlust, Beschädigung und/oder Zerstörung von Ware während des Transports.
2.3 Die ausgelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der N3K. Der Kunde informiert N3K unverzüglich von jeder Beeinträchtigung der Rechte an der Ware.
3.1 Gewährleistung und Rechte an der vertriebenen Software unterscheiden sich danach, ob N3K dem Kunden Standardsoftware verkauft (im Folgenden „Standardsoftware“), oder Software, die individuell erstellt wird (im Folgenden „Individualsoftware“). Die Gewährleistung für Standardsoftware ergibt sich aus der folgenden Ziffer 3.2 und für Individualsoftware aus Ziffer 3.3:
3.2 Regelungen in Bezug auf Standardsoftware: Dem Kunden ist bekannt, dass N3K nicht der Hersteller der verkauften Standardsoftware ist, sondern diese nur vom Hersteller oder einem Vorlieferanten zum Zwecke des Durchhandelns erwirbt. Daher gilt für solche Standardsoftware das Folgende:
(a) Die gelieferte Standardsoftware muss vom Kunden auf eigene Kosten unverzüglich nach der Auslieferung sorgfältig untersucht werden. Der Kunde wird N3K unverzüglich über Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen informieren. Die Benachrichtigung gilt als unverzüglich, wenn die N3K sie innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Lieferung fraglichen Standardsoftware erhält. Nicht offensichtliche Mängel (sog. Verdeckte Mängel) müssen an N3K schriftlich unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden.
(b) Ist die gekaufte Software mangelhaft, so tritt N3K hiermit ihre Gewährleistungsansprüche gegen ihren Lieferanten, soweit sie Mängel betreffen, an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Der Kunde wird zunächst auf Grundlage der abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten vorgehen. Sollte der Lieferant die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche ablehnen, muss der Kunde dies gegenüber der N3K nachweisen und die Ansprüche an N3K zurückabtreten.
(c) Haftet N3K selbst für die Mängel, sind die Ansprüche des Kunden gegenüber N3K wegen Mängeln grundsätzlich auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Das Wahlrecht liegt bei N3K. N3K ist zur Durchführung einer angemessenen Zahl – mindestens drei – an Reparaturversuchen oder Ersatzlieferungen berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht beschränkt sich auf die betroffene Lieferung, soweit eine solche Beschränkung aufgrund der Natur der geschuldeten Software für den Kunden nicht unbillig ist.
3.3 Regelungen in Bezug auf Individualsoftware: Für die Mangelfreiheit von verkaufter Individualsoftware leistet N3K selbst Gewähr – die obige Ziffer 3.2(c) gilt mit dieser Maßgabe entsprechend. Die Beseitigung der Mängel erfolgt hierbei im Rahmen des Support, sodass N3K dem Kunden Work-Around oder korrigierte Versionen bei Verfügbarkeit der nächsten Version der Software zur Verfügung stellt. Wird Individualsoftware im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellt, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des deutschen Dienstvertragsrechts.
3.4 Mängelansprüche gegenüber N3K verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Mängelansprüche hinsichtlich nicht körperlicher Werke (insb. Individualsoftware) verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Kunden vom Mangel, spätestens jedoch zwei Jahre nach Lieferung. Die Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der N3K oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.
4.1 Regelungen in Bezug auf Standardsoftware: Der Kunde erkennt an, dass verkaufte Standardsoftware im geistigen Eigentum der Hersteller oder Dritter steht. Der Umfang der Nutzungsrechte an der verkauften Standardsoftware ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller, auf die N3K in ihrem Angebot verweist. Ferner verlangen die Hersteller der Standardsoftware, dass der Kunde die Endnutzerbedingungen des Herstellers annimmt (auch auf Englisch; teilweise als EULA, End User License Agreement bezeichnet). N3K weist den Kunden hiermit auf diese Endnutzerbedingungen hin. Es obliegt dem Kunden diesen Endnutzerbedingungen im Einzelnen zuzustimmen. N3K weist aber darauf hin, dass die Nutzungserlaubnis der Software von Seiten des Herstellers und Lizenzgebers an die Zustimmung zu den Endnutzerbedingungen geknüpft ist. Der Kunde wird sich also vor dem Kauf über die Endnutzerbedingungen informieren – gerne stellt N3K dem Kunden die anwendbaren Endnutzerbedingungen im Vorfeld zur Verfügung. Lehnt der Kunde die Endnutzerbedingungen nach dem Kauf der Software ab, stellt das möglicherweise fehlende Nutzungsrecht keinen Mangel der gekauften Software dar und N3K räumt dem Kunden für diesen Fall kein Widerrufsrecht ein.
4.2 Regelungen in Bezug auf Individualsoftware: Erstellt N3K für den Kunden individuelle Software oder stellt es im Rahmen von Wartung oder Support Patches oder andere von N3K erstellte Software zur Verfügung, erhält der Kunde hieran dauerhafte und nicht-exklusive Nutzungsrechte zu eigenen Geschäftszwecken.
4.3 Es ist Sache des Kunden, zu überprüfen, ob Patente einschlägig sein könnten und sicherzustellen, dass Patente von Dritten nicht verletzt werden. Der Kunde stellt N3K von allen Ansprüchen hinsichtlich Patentverletzungen frei, die durch Import oder Gebrauch der Ware entstehen.
5.1 Die Haftung von N3K für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht (a) für Schäden, die N3K vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; (b) in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch N3K beruhen und (c) für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.
5.2 In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von N3K – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – jedoch auf den vertragstypischen, für N3K bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen leichter Fahrlässigkeit der N3K gemäß den vorstehenden Absätzen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis auf diese Frist durch N3K oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
5.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten auch für die Haftung der N3K für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von N3K.
5.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht, wenn N3K nach dem Produkthaftungsgesetz haftet oder wenn N3K eine Garantie bezüglich der Beschaffenheit oder Lebensdauer der Software abgegeben hat.
6.1 Der Kunde darf seine Ansprüche gegen die N3K nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der N3K auf einen Dritten übertragen oder diese Ansprüche gesetzlich oder anderweitig abtreten.
6.2 Sollte eine Regelung in diesen Bedingungen von einem zuständigen Gericht für unwirksam oder nicht vollstreckbar befunden werden, bleiben die weiteren Regelungen dieser Bedingungen vollständig in Kraft und gültig.
6.3 Diese Verkaufsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für die mit der N3K abgeschlossenen Verträge ist Heilbronn.
6.4 Die deutsche Fassung dieser AGB ist rechtlich bindend; die englische Fassung nur eine unverbindliche Übersetzung.
Stand März 2021